Kündigungsschutz: Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung

Arbeitsrecht: Ihre Rechte als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer

Der Kündigungsschutz ist ein zentraler Pfeiler des deutschen Arbeitsrechts. Er schützt Arbeitnehmende vor willkürlichen Kündigungen und sorgt dafür, dass Entlassungen nur unter bestimmten Bedingungen möglich sind. Hier finden Sie die wichtigsten Aspekte des Kündigungsschutzes, die gesetzlichen Grundlagen und was Sie wissen sollten, um ihre Rechte zu schützen.

Was ist Kündigungsschutz im Arbeitsrecht?

Definition und Bedeutung des Kündigungsschutzes
Kündigungsschutz umfasst die gesetzlichen Regelungen, die verhindern sollen, dass eine grundlose Entlassung stattfindet. Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht schafft ein Gleichgewicht zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen und sichert die Beschäftigung ab.

Wann greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitenden (in Ausnahmefällen mehr als fünf, Teilzeitkräfte zählen anteilig) und einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten. Es schützt vor ungerechtfertigten Kündigungen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, wie betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Umstände.

Wer ist durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützt?
Das KSchG gilt für alle größeren Betriebe. In kleineren Betrieben mit weniger als zehn Mitarbeitenden gilt nicht der gleiche Kündigungsschutz, was bedeutet, dass die Beschäftigung dort flexibler gestaltet werden kann.

Sozial gerechtfertigte Kündigung: Was zu beachten ist
Die wichtigsten Kündigungsgründe im Arbeitsrecht erklärt

Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen des Arbeitsrechts entspricht. Diese beinhalten besondere Gründe und Fristen, die eingehalten werden müssen.
• Betriebsbedingte Kündigung: Voraussetzungen und soziale Kriterien: Diese liegt vor, wenn der Arbeitsplatz aufgrund unternehmerischer Entscheidungen wegfällt. Es muss eine Sozialauswahl getroffen werden, um die sozial am wenigsten schutzbedürftigen Personen zu kündigen.
• Personenbedingte Kündigung: Wann ist sie zulässig? Diese ist zulässig, wenn aufgrund persönlicher Umstände, wie Krankheit oder mangelnder Eignung, die Leistungen nicht mehr erbracht werden kann.
• Verhaltensbedingte Kündigung: Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis: Diese Kündigung ist gerechtfertigt, wenn durch Fehlverhalten gegen die Pflichten verstoßen wird. In der Regel ist eine Abmahnung erforderlich, bevor eine solche Kündigung ausgesprochen werden kann.

Kündigungsfristen nach dem Arbeitsrecht: Ein Überblick
Die Rolle des Betriebsrats bei der Kündigung: Schutz und Mitbestimmung

Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit und ist im Arbeitsrecht verankert. Sie beträgt in der Regel vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für Arbeitgebende verlängern sich die Fristen mit zunehmender Dauer der Beschäftigung. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
In Betrieben mit einem Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Der Betriebsrat hat das Recht, Einwände zu erheben, die berücksichtigt werden müssen. Wird der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt, kann die Kündigung unwirksam sein, was im Arbeitsrecht eine wichtige Rolle spielt.

Besonderer Kündigungsschutz im SGB: Wer gilt als unkündbar?
Schwerbehinderung und Kündigungsschutz nach SGB IX

Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen einen erweiterten Kündigungsschutz, der über die allgemeinen Regelungen hinausgeht und im SGB verankert ist.
Schwerbehinderte Personen haben gemäß Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) einen besonderen Kündigungsschutz. Vor einer Kündigung muss die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden. Diese Behörde prüft, ob die Kündigung gerechtfertigt ist und ob alle Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung ausgeschöpft wurden.

Kündigungsschutz ab 50: Welche Regeln gelten?
Es gibt keinen speziellen Kündigungsschutz, der automatisch ab 50 Jahren gilt. Allerdings können ältere Arbeitnehmer:innen durch die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen stärker geschützt sein, da das Arbeitsrecht soziale Kriterien wie Alter und Betriebszugehörigkeit berücksichtigt.

Wann gilt man als unkündbar?
Der Begriff „unkündbar“ wird oft für besondere Arbeitnehmergruppen verwendet, die einen verstärkten Kündigungsschutz haben, wie zum Beispiel Betriebsratsmitglieder, schwerbehinderte Menschen und Schwangere. Diese Gruppen können in der Regel nicht ohne weiteres entlassen werden, da das SGB und das Arbeitsrecht hier besondere Regelungen vorsehen.

Rechtsfolgen einer unwirksamen Kündigung
Kündigungsschutzklage: Ablauf und Erfolgschancen im Arbeitsrecht

Wird eine Kündigung als unwirksam erklärt, haben Arbeitnehmende das Recht, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Kündigung im Rahmen des Arbeitsrechts.

Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung kann eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Wenn das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt, bestehen das Arbeitsverhältnis sowie der Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Gehaltsnachzahlung fort.

Abfindung bei Kündigung: Wann besteht ein Anspruch?
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht automatisch. Abfindungen werden häufig im Rahmen von Aufhebungsverträgen oder Kündigungsschutzklagen angeboten, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen und Konflikten vorzubeugen.

Beschäftigungssicherung durch das Kündigungsschutzgesetz
Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung: Ihre Rechte im Überblick
Der Kündigungsschutz ist ein zentrales Instrument des Arbeitsrechts, das die Beschäftigung sichert und vor ungerechtfertigten Kündigungen schützt. Es ist wichtig, die eigenen Rechte zu kennen und im Falle einer Kündigung schnell zu handeln. Eine rechtliche Beratung kann dabei helfen, die Chancen auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage zu bewerten und den bestmöglichen Ausgang zu erzielen.

Ob von einer Kündigung betroffen oder präventiv für Arbeitsverträge, nutzen Sie unsere Kompetenz für eine Beratung oder eine rechtliche Vertretung. Terminvereinbarung unter: 06173 – 996 03

 

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