Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht in Kronberg
Fachanwältin für Arbeitsrecht in Kronberg
Fachanwältin für Arbeitsrecht in Kronberg
In meiner Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht berate und vertrete ich Arbeitnehmer, Unternehmer und Führungskräfte sowie Vorstände im Individualarbeitsrecht bis zum Kollektivarbeitsrecht.
Gemeinsam mit meinen Mandanten erarbeite ich erfolgreiche Strategien zur Klärung vorhandener arbeitsrechtlicher Fragen und Probleme.
Für einen ersten Einblick in die umfangreiche Materie empfehlen wir Ihnen „Arbeitsrecht – Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber“ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales: weiter zum PDF Download
Unsere Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Kronberg bei Frankfurt bietet Arbeitnehmen Soforthilfe und Rechtsberatung bei einer Kündigung oder anderen Problemen am Arbeitsplatz.
Im Arbeitsrecht für Arbeitgeber und Unternehmen setzen wir auf die Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen durch kompetente Beratung und insbesondere die sorgfältige Gestaltung, Aufsetzung und Prüfung von Arbeitsverträgen. Ist ein arbeitsrechtlicher Konflikt nicht zu verhindern, vertrete ich meine Mandanten selbstverständlichen mit allen rechtlichen Mitteln bei außergerichtlichen Verhandlungen als auch vor Gericht.
Haben Sie eine Kündigung erhalten und möchten rechtlich dagegen vorgehen beziehungsweise die maximale Abfindungssumme erhalten? Ich helfe Ihnen sofort – beratend oder vertretend vor Gericht!
Was ist arbeitsrechtlich zulässig und wie sollte es sinnvoll gestaltet werden? Der Handlungsrahmen für Unternehmen wird durch die geltenden Gesetze abgesteckt. Insbesondere im Arbeitsrecht müssen Unternehmen eine Vielzahl von Vorgaben beachten.
Geschäftsführern, Vorständen und leitenden Angestellten stehe ich als erfahrene Fachanwältin in allen arbeitsrechtlichen Fragen beratend und vertretend zur Seite.
Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorgeschlagen oder fordern Sie diesen? Möchten Sie sich einvernehmlich von einem Mitarbeiter trennen und benötigen Hilfe bei den rechtlichen Konditionen?
Müssen Unternehmen den Arbeitnehmern Corona-Tests anbieten?
Ja! Seit dem 20.04.2021 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, jenen Beschäftigten, die nicht im Home-Office arbeiten, regelmäßig Corona-Tests anzubieten.
Die jüngste Verordnung des Bundesarbeitsministeriums legt fest, dass Arbeitnehmer zumindest einmal pro Kalenderwoche die Möglichkeit zum Test bekommen müssen. Zulässig sind sowohl Schnell- als auch Selbsttests.
Für Personal mit erhöhtem Risiko muss der Arbeitgeber sogar zweimal pro Woche die Möglichkeit zum Corona-Test anbieten können. Dies betrifft beispielsweise Arbeitnehmer mit viel Kundenkontakt oder jene, die körpernahe Dienstleistungen ausüben.
Für Arbeiter und Angestellte besteht weiterhin keine Pflicht, sich regelmäßig auf Corona/Covid 19 testen zu lassen.
Beim Testzwang für die Arbeitgeber handelt es sich bei genauer Betrachtung um eine Test-Angebotspflicht. Das Unternehmen muss seinem Personal Tests zur Verfügung stellen und dies jederzeit nachweisen können. Selbsttests können im Betrieb frei zugänglich gemacht oder auch den Arbeitnehmern nach Hause geschickt werden.
Die Beschaffung der Tests ist jedenfalls zu dokumentieren. Eventuelle Geldbußen können bis zu 30.000 € betragen.
Die Kosten für das Testangebot muss der Arbeitgeber in den allermeisten Fällen selbst tragen. Vorerst soll die Regelung bis Ende Juni 2021 gelten.
Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber Fragen zur Testpflicht oder zu anderen Themen rund um Corona & Arbeitsrecht haben, kontaktieren Sie uns rasch.
Die Fachanwältin für Arbeitsrecht Britta STIEL in Kronberg freut sich auf Ihre Anfrage!
Nein! Da es in Deutschland keine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Impfung gegen das neuartige Corona-Virus und die Krankheit COVID-19 gibt, können auch Arbeitnehmer im Unternehmen nicht zum Impfen gezwungen werden.
Weder können Sie von Ihrem Arbeitgeber verpflichtet werden sich impfen zu lassen, noch droht Ihnen eine Kündigung wenn Sie die Corona-Impfung verweigern.
Das Prinzip der freiwilligen Impfung gilt also auch im Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber darf das Personal nicht zur Impfung zwingen, Impfskeptikern nicht mit Konsequenzen drohen und auch Nicht-Geimpften den Zugang zum Arbeitsplatz einschränken.
Werden Sie in Ihrem Unternehmen vom Arbeitgeber mit gegenteiligen Auffassungen der arbeitsrechtlichen Situation bezüglich der Corona-Impfungen konfrontiert, setzen Sie sich unverzüglich mit uns in Verbindung!
Die Fachanwältin für Arbeitsrecht Britta STIEL in Kronberg freut sich auf Ihre Anfrage!
Auch in der Corona-Pandemie sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber Auskunft darüber zu geben, ob sie geimpft sind, bzw. ob sie sich impfen lassen werden oder nicht. Bis auf ganz wenige Ausnahmen abgesehen, ist impfen in Deutschland Privatsache.
Solange also keine allgemeine Impfpflicht eingeführt wird, solange darf also auch kein Arbeitgeber seine Arbeiter oder Angestellten zur Corona-Impfung zwingen. Hier gibt es momentan weder Ausnahmen für einzelne Branchen, noch für einzelne Berufe oder Berufsgruppen. Selbst medizinischem- oder Pflegepersonal steht es frei, sich und andere durch eine Impfung zu schützen.
Diese Freiwilligkeit kann im Übrigen auch durch betriebliche Vereinbarungen nicht ausgesetzt werden. Die Gültigkeit solcher Vereinbarungen endet da, wo sie die körperliche Integrität der Arbeitnehmer betrifft.
Ihr Arbeitgeber droht mit Kündigung?
Informieren Sie sich rasch über den Kündigungsschutz und Ihre Rechte als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin. Die Anwaltskanzlei STIEL steht Ihnen kompetent und sicher zur Seite!
Arbeitgeber können ihre Beschäftigten zwar nicht zur Impfung anhalten, wohl aber können sie Anreize dafür schaffen. Jedem Unternehmen steht es frei, die Impfwilligkeit der Belegschaft durch Prämien, Gutscheine, Sonderurlaub oder andere Vergünstigungen zu fördern.
In vielen und vor allem in größeren Unternehmen besteht zudem die Möglichkeit, betriebliche Impfungen einzurichten. In jedem Fall sollten Sie als Arbeitgeber aber die seit dem 20. April 2021 geltende Test-Angebotspflicht beachten!
Prinzipiell gilt: In Deutschland wollen sich die allermeisten Menschen gegen Corona impfen lassen und zwar möglichst rasch! Obwohl sich Arbeitnehmer Arzttermine und ähnliche Wege grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit einrichten sollten, sind Sie als Arbeitgeber unter Umständen zu einer Freistellung für Corona-Impfungen verpflichtet.
Arbeitnehmer haben aktuell wenig Einfluss auf ihren Impftermin. Als Arbeitgeber sollten Sie dies berücksichtigen und die Impfung Ihrer Mitarbeiter und MitarbeiterInnen mit Ihren Mitteln unterstützen.
Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber weitere Fragen zum Thema Corona oder der Corona-Impfung haben, wenden Sie sich an unsere Rechtsanwaltskanzlei in Kronberg bei Frankfurt oder an unsere Partner.
Als Experten für Arbeitsrecht beraten und vertreten wir Sie in allen relevanten Angelegenheiten!
Was passiert mit meinem Resturlaub aus dem Jahr 2020?
In vielen Unternehmen stellt sich folgende Frage: Was passiert mit dem Resturlaub der Arbeitnehmer, wenn sie bereits im Jahr 2020 in Kurzarbeit sind und im Jahr 2021 die Kurzarbeit fortgesetzt werden soll. Wie sieht es mit den Resturlaubsansprüchen aus?
Grundsätzlich ist es so, dass der Urlaub aus den Vorjahren als sogenannter Resturlaub vor dem Bezug des Kurzarbeitergeldes abgebaut werden muss. Sonst kann laut der Agentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld bezogen werden.
Sollte ein Arbeitgeber somit für das Jahr 2021 einen weiteren Antrag auf Kurzarbeit stellen, oder überhaupt einen Antrag auf Kurzarbeit, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es keine Urlaubsansprüche für 2020 gibt.
Sofern Sie als Arbeitgeber über den Jahreswechsel hinaus Kurzarbeitergeld beantragt haben, sollte spätestens zu Beginn des Jahres 2021 vom Arbeitnehmer der Resturlaub abgebaut worden sein. Ansonsten wird die Agentur für Arbeit eine Zahlung von Kurzarbeitergeld verweigern.
Es ist dem Arbeitgeber daher dringend zu empfehlen, seine in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer aufzufordern, noch bestehende Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2020 abzubauen bzw. zu nehmen. Ansonsten kann der Arbeitgeber auch eine Urlaubsanordnung an den Arbeitnehmer erteilen. Dies sollte er insbesondere immer dann tun, wenn im Betrieb Übergangsregelungen gelten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aber auch unabhängig von der Kurzarbeit alle Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre Arbeitnehmer nachweisbar aufzufordern, bestehende Urlaubsansprüche abzubauen und unmissverständlich dem Arbeitnehmer klarmachen, dass ansonsten der Urlaubsanspruch verfällt. Vergisst der Arbeitgeber dies, verfallen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers eben nicht zum Jahresende, so dass der Arbeitnehmer hierauf noch einen Anspruch hat, ggf. auf Urlaubsabgeltung.
Seit dem Jahr 2009 arbeitet Frau Britta Stiel auch als zertifizierte Mediatorin in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Sie erzielt große Erfolge, indem sie Parteien hilft, konstruktive Lösungen selbst zu erarbeiten. Bestehende Konflikte werden nicht verstärkt, sondern effizient geschlichtet.
Langjährige, nervenaufreibende und kostenintensive Gerichtsverfahren werden vermieden und die Parteien können im Einvernehmen auseinandergehen.
Unsere Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht & Familienrecht in Kronberg im Taunus ist aus dem ganzen Raum Frankfurt rasch zu erreichen. Auf der Suche nach einem kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main, Wiesbaden, Bad Homburg oder Königstein führt Sie Ihr Weg sicher zu uns!
Vertrauen Sie unserer Kompetenz und langjährigen Erfahrung in allen arbeitsrechtlichen Belangen und nehmen Sie einfach Kontakt auf.
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