Qualifiziertes Arbeitszeugnis

Verlangen Sie ein wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis!

Zeugnis vom Arbeitgeber

Im Unterschied zu einem einfachen Arbeitszeugnis bewertet der Arbeitgeber in einem qualifizierten Zeugnis nicht nur die geleistete Arbeit, sondern auch Ihre Arbeitsweise und Ihre sozialen Kompetenzen (Leistung und Führung). Verlangen Sie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses immer ein qualifiziertes, wohlwollendes Zeugnis.

Angaben im Arbeitszeugnis

Fehlen die Angaben zu Leistung und Führung, können Firmen leicht annehmen, dass Sie eher zu den weniger guten Mitarbeitern zu zählen sind. Waren Ihre Leistungen gut, kann man davon ausgehen, dass Sie eine lobende Beurteilung auch als Pluspunkt erwähnt haben möchten. Waren die Leistungen und Führung eher schlecht, kann man sich hierauf seinen Reim machen …

Arbeitszeugnis: Leistung und Führung

Verlangen Sie ein qualifiziertes Zeugnis, so gehen Sie andererseits das Risiko ein, dass auch weniger Löbliches über Sie geschrieben wird, denn das Zeugnis muss den Tatsachen entsprechen. Aus dem gleichen Grund ist es nicht statthaft, Ihnen ein Zeugnis auszustellen, in welchem nur Ihre Leistung oder nur Ihre Führung beurteilt werden.

Andererseits muss Ihre Firma Sie mit verständigem Wohlwollen beurteilen, damit Ihr Fortkommen nicht unnötig erschwert wird. Unter verständigem Wohlwollen verstehen Juristen insbesondere, dass einmalige, nicht schwerwiegende oder seltene Vorfälle oder länger zurückliegende Beanstandungen und Umstände, die für Ihre Führung und Leistung nicht charakteristisch sind, unerwähnt bleiben.

Verständiges Wohlwollen

Ein beliebter Streitpunkt, vor allem bei weniger guten Beurteilungen, ist daher immer wieder die Frage, was für den Beurteilten charakteristisch ist und was nicht.

Wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber nicht einigen können, sollten Sie vor Gericht gehen! Ihre Firma befindet sich in der schlechteren Position. Die Beweislast liegt nämlich bei ihr. Sie muss den Richtern konkret beweisen, wie es zu der Beurteilung kam.V erständlicherweise sind daher die Personalchefs von den Firmen oft nicht begeistert, wenn sie teure Prozesse hinnehmen sollen und versuchen daher, den Gang zum Gericht möglichst zu vermeiden.

Ein vollständiges, wohlwollend qualifiziertes Zeugnis hat daher folgende Angaben zu enthalten:

  • Angaben zur Kennzeichnung der beurteilten Person (üblich sind Name, Vorname, Geburtsdatum),
  • Angaben über die Beschäftigungsdauer, Angaben über Art und Inhalt der Arbeit (Tätigkeitsbeschreibung),
  • Beurteilung der Leistung,
  • Beurteilung der Führung im Unternehmen,
  • Grund des Ausscheidens.

Fehlt einer dieser Punkte, ist das Zeugnis unvollständig. Insbesondere bei der Beurteilung Ihrer Führung wird von den Personalleuten darauf geachtet, ob folgende Punkte erwähnt werden:

Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Ihr Verhalten gegenüber Kollegen und Ihr Verhalten gegenüber Kunden und Geschäftspartnern. Schweigt sich das Zeugnis über einen der oben genannten Punkte aus, so kann der Leser des Zeugnisses davon ausgehen, dass eine Beurteilung negativ ausgefallen wäre.

Arbeitszeugnis & Zeugniswahrheit

Ein Irrglaube ist, dass ein Zeugnis grundsätzlich nur wohlwollend formuliert werden darf. Schon wegen des Gebotes der Zeugniswahrheit weisen Zeugnisschreiber auf besonders grobe Verstöße hin. Wiederholte Unverschämtheiten und Ausschreitungen gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen dürfen daher genauso erwähnt werden wie grobe Missachtungen betrieblicher Vorschriften, aber auch hier gilt, dass der Arbeitgeber in der Beweislast steht!

Hilfe vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Lassen Sie sich daher immer vom Fachanwalt beziehungsweise von der Fachanwältin für Arbeitsrecht fachkundig beraten und scheuen Sie den Gang vor das Gericht nicht.

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