Kündigungsschutzklage: Frau mit Notizen und Smartphone

Kündigungsschutz

Wie kann ich meine Rechte wirksam durchsetzen?

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommt für Arbeitnehmer oft überraschend – und fast immer zu einem ungünstigen Zeitpunkt. Doch nicht jede Kündigung durch den Arbeitgeber ist wirksam. Es gilt: Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit und dem Grund Ihrer Kündigung haben, sollten Sie nicht zögern, rechtliche Schritte zu prüfen. Egal, ob Sie Ihr Arbeitsverhältnis fortführen oder eine finanzielle Abfindung erreichen wollen: Die Kündigungsschutzklage ist für Sie als Arbeitnehmer das zentrale Instrument, um sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zu wehren – und genau hier stehen wir Ihnen als erfahrene Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht zur Seite.

Warum ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll?

Viele Arbeitnehmer akzeptieren eine Kündigung aus Unwissenheit über das Arbeitsrecht oder Unsicherheit. Dabei stehen die Chancen häufig gut, dass eine Kündigung vor Gericht keinen Bestand hat – insbesondere, wenn der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift.

Mit einer Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber können Sie:

  • Ihre Wiedereinstellung erwirken,
  • eine Abfindung durchsetzen,
  • oder bessere Bedingungen für einen Aufhebungsvertrag verhandeln.

Die Erfolgsquote von Kündigungsschutzklagen ist höher, als viele glauben – vor allem, wenn frühzeitig anwaltliche Unterstützung hinzugezogen wird. Häufig kommt es zu einem Vergleich mit dem Arbeitgeber und der Zahlung einer Abfindung. Diese Abfindung ist für den Arbeitgeber häufig günstiger, denn wenn die Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens für unwirksam erklärt wird, muss der Arbeitgeber rückwirkend Verzugslohn zahlen. Außerdem besteht das Arbeitsverhältnis in diesem Fall rechtlich weiter – der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Mehr über Ihre Erfolgsaussichten und die mögliche Höhe einer Abfindung erfahren Sie hier.

Frist nicht verpassen: Nur 3 Wochen für die Kündigungsschutzklage

Der häufigste Grund, warum Arbeitnehmer ihre Rechte verlieren, ist das Versäumen der Klagefrist. Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Die Fristberechnung der Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Tag, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben – nicht mit dem Datum des Schreibens selbst.

Wenn die 3-Wochen-Frist versäumt wird, gilt die Kündigung als rechtswirksam, selbst wenn sie unzulässig war. Handeln Sie deshalb sofort. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten wir Sie umgehend und prüfen die Erfolgsaussichten Ihrer Klage nach dem KSchG vor dem Arbeitsgericht.

Welche Kosten entstehen bei einer Kündigungsschutzklage?

Viele Mandanten stellen sich die Frage: Was kostet eine Kündigungsschutzklage eigentlich? Die Kosten der Kündigungsschutzklage richten sich nach dem sogenannten Streitwert, der in der Regel das dreifache Bruttomonatsgehalt beträgt. Aus diesem Wert berechnen sich die Gerichts- und Anwaltskosten.

Beispiel: Verdienen Sie 3.000 € brutto, liegt der Streitwert bei 9.000 €. Daraus ergeben sich Gerichtskosten in Höhe von ca. 400–600 € (je nach Verfahrensverlauf), Anwaltskosten kommen ggf. hinzu – aber: In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung!

Eine erste anwaltliche Beratung nach dem Arbeitsrecht kann bereits Klarheit schaffen – auch über mögliche Prozesskostenhilfe oder Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt mit uns auf.

Kündigungsschutzklage – ohne Anwalt möglich?

Rein formal können Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt beim Arbeitsgericht einreichen. Doch Vorsicht: Schon kleine formale Fehler können zum Scheitern führen. Außerdem gilt: Das Gericht darf Sie nicht aktiv beraten – im Gegensatz zu uns als Fachanwälte. Gerade wenn es um die Verhandlung einer Abfindung, komplexe Tarifverträge oder Fragen rund um Sonderkündigungsschutz geht, ist rechtliche Expertise entscheidend.

Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab? Das Schema im Überblick

Ein typisches Ablauf-Schema der Kündigungsschutzklage sieht folgendermaßen aus:

  1. Kündigung erhalten – Sie kontaktieren unsere Kanzlei.
  2. Fristprüfung und erste Einschätzung der Erfolgsaussichten.
  3. Einreichung der Klage beim zuständigen Arbeitsgericht.
  4. Güteverhandlung – oft der erste Schritt zur Einigung.
  5. Hauptverhandlung, falls keine Einigung erzielt wird.
  6. Urteil zum Arbeitsverhältnis oder Vergleich – häufig mit Abfindungsregelung.

Wir begleiten Sie durch alle Ablauf-Phasen, vertreten Ihre Interessen entschieden und zielgerichtet und kämpfen für Ihre Rechte – notfalls auch vor dem Arbeitsgericht. Nehmen Sie im Falle einer Kündigung Kontakt zu uns auf und wir besprechen den individuellen Ablauf.

Kündigungsschutzklage Muster? Lieber individuell!

Im Internet kursieren viele Muster für Kündigungsschutzklagen. Diese scheinen auf den ersten Blick hilfreich – sind aber keine zuverlässige Grundlage für eine wirksame Klage. Jeder Fall ist individuell, und nur eine professionelle Prüfung durch einen Rechtsanwalt kann sicherstellen, dass Ihre Argumente stichhaltig und vollständig sind.

Verlassen Sie sich deshalb nicht auf pauschale Vorlagen, sondern auf fundierte Rechtsberatung durch unsere erfahrene Anwaltskanzlei.

Lassen Sie uns Ihre Kündigung prüfen – bevor es zu spät ist!

Als Fachkanzlei für Arbeitsrecht in Kronberg vertreten wir seit vielen Jahren erfolgreich Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung bei Kündigungsschutzklagen. Wir wissen, worauf es im Falle einer Kündigung ankommt – und wie Sie als Arbeitnehmer das Beste aus Ihrer Situation machen.

Nutzen Sie Ihre Chance – kontaktieren Sie uns noch heute, um die Wirksamkeit Ihrer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber nach dem Arbeitsrecht zu prüfen und die dreiwöchige Klagefrist einzuhalten. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Sie Ihre Rechte nicht kampflos aufgeben müssen – und das notfalls auch vor Gericht.

Ob von einer Kündigung betroffen oder präventiv für Arbeitsverträge, nutzen Sie unsere Kompetenz für eine Beratung oder eine rechtliche Vertretung. Terminvereinbarung unter: 06173 – 996 03

Hier können Sie Kontakt mit uns aufnehmen.