Häusliche Gewalt in Ehe und Partnerschaft

Häusliche Gewalt: Ein Anwalt kann helfen!

Kommt es zwischen Eheleuten oder gemeinsam in einem Haushalt lebenden Partnern zu häuslicher Gewalt, so kann der verletzte Partner (bzw. sein Rechtsanwalt) einen Antrag auf Gewaltschutz bei Gericht stellen.

Ein solcher Antrag ist insbesondere dann angebracht, wenn ein Partner oder Ehepartner den anderen schlägt oder gar verprügelt.

Antrag auf Gewaltschutz

Hierbei soll sichergestellt werden, dass es nicht zu einer erneuten gewalttätigen Handlung gegen den Verletzten kommen kann.

Weitere Gewalttaten verhindern

Das Gericht kann in solchen Fällen anordnen, dass der „Gewaltätige“, sofern es nicht zur Wahrnehmung seiner persönlichen Interessen erforderlich ist,

  1. die Wohnung bzw. das Haus der verletzten Person nicht mehr betritt,
  2. sich nicht mehr in einem bestimmten Umkreis der Wohnung bzw. des Hauses der verletzten Person aufhält,
  3. bestimmte Orte an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, nicht aufsucht,
  4. jeglichen Kontakt mit der verletzten Person (persönlich, per Brief, E-Mail oder Telefon) zu unterlassen hat.

Wird einer solchen Anordnung des Gerichts zuwidergehandelt, so kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden. Gleiches gilt auch für den Fall, dass einer Person Gewalt angedroht wird.

Wer darf nach häuslicher Gewalt in der Wohnung bleiben?

Zuweisung von Haus oder Wohnung

Leben Täter und Opfer in einem gemeinsamen Haushalt, so kann eine Zuweisung der Wohnung bzw. des Hauses an den Geschädigten beantragt werden. Die Dauer der Zuweisung ist jedoch befristet, sofern die Wohnung bzw. das Haus im Eigentum von Täter und Opfer steht, gemeinsames Erbbaurecht oder Nießbrauch (Nutzungsrecht) an dem Grundstück besteht oder beide als Mieter eingetragen sind.

Befristete Zuweisung nach häuslicher Gewalt

Hat der Täter das alleinige Eigentum, Erbbaurecht oder Nießbrauch an dem Grundstück oder hat er dies mit einer dritten Person, so ist die Zuweisung auf höchsten 6 Monate zu befristen. Die verletzte Person muss sich in dieser Zeit um einen anderen zumutbaren Wohnraum bemühen. Gelingt ihr dies nicht, so kann die Zuweisungsfrist nochmals um 6 Monate verlängert werden, sofern die Belange des Täters oder eines Dritten diesem nicht entgegenstehen.

Eine Zuweisung der Wohnung bzw. des Hauses kann jedoch ausgeschlossen werden wenn

  1. eine weitere Gewalttätigkeit auszuschließen ist, es sei denn, der verletzten Person ist aufgrund der Schwere der Tat ein weiteres Zusammenleben mit dem Täter nicht zuzumuten,
  2. die verletzte Person nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung bzw. des Hauses schriftlich vom Täter verlangt,
  3. besonders schwerwiegende Belange des Täters einer Überlassung des Wohnraumes entgegenstehen.

Ist eine Zuweisung der Wohnung bzw. des Hauses an die verletzte Person erfolgt, so hat der Täter es zu unterlassen, die Nutzung zu erschweren oder zu vereiteln.

Nutzungsentschädigung bei Zuweisung

Der Täter kann jedoch eine angemessene Nutzungsentschädigung von der verletzten Person verlangen, sofern ihm diese zusteht (z. B. bei Eigentum).

Gewaltschutz: Maßnahmen bei Drohungen oder zum Schutz von Kindern

Im Übrigen kann auch bei einer Androhung von körperlicher oder sexueller Gewalt gegenüber dem Partner eine Zuweisung erfolgen. Ein weiterer oder damit verbundener Grund tritt auf, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern gefährdet ist.

Sorgerecht bei häuslicher Gewalt

Häusliche Gewalt kann natürlich auch Konsequenzen für das Sorgerecht gemeinsamer Kinder haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder es sich um das Sorgerecht bei unverheirateten Paaren handelt.

Bei Fragen zum Sorgerecht finden Sie bei Ihrer Fachanwältin für Familienrecht in jedem Fall immer Hilfe und rechtliche Beratung!

Häusliche Gewalt: Anwalt für Familienrecht in Kronberg bei Frankfurt

Frau Britta Stiel ist Fachanwältin für Familienrecht und steht Ihnen bei Fällen von häuslicher Gewalt in Ehe oder Partnerschaft kompetent zur Seite. Sie hilft Ihnen, bei Gericht einen Antrag auf Gewaltschutz zu stellen und berät Sie bei allen notwendigen rechtlichen Schritten

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Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

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