Arbeitsschutz: Arbeitskleidung

Die Farbe der Arbeitskleidung als Kündigungsgrund

Ein ungewöhnlicher Streitpunkt im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht gibt es immer wieder außergewöhnliche Fälle, die für Aufsehen sorgen. Ein aktueller Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf dreht sich um die Frage, ob ein Arbeitgeber die Farbe der Arbeitskleidung seiner Mitarbeiter vorschreiben darf.

Ein Mitarbeiter weigerte sich, die vom Unternehmen gestellten roten Arbeitshosen zu tragen und bevorzugte stattdessen seine eigenen schwarzen Hosen. Dies führte nach mehrfachen Aufforderungen und Abmahnungen zur Kündigung durch den Arbeitgeber.

Konflikt um die Farbwahl: Ästhetik vs. Arbeitsschutz

Der betroffene Arbeitnehmer argumentierte, dass die Farbe Rot seinem ästhetischen Empfinden widerspreche und der Arbeitgeber nicht das Recht habe, ihm eine bestimmte Farbwahl aufzuzwingen.

Das Unternehmen hingegen verwies auf die Notwendigkeit der roten Hosen aus Arbeitsschutzgründen und zur Stärkung der Corporate Identity. Die Signalfarbe Rot sei unerlässlich für die Sicherheit und die klare Erkennbarkeit der Mitarbeiter.

Gerichtliche Entscheidung

Das Arbeitsgericht Solingen entschied zugunsten des Arbeitgebers und wies die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters ab (Urt. v. 15.3.2024, Az.: 1 Ca 1749/23). Das Gericht stellte fest, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) nicht nur die Arbeitsausführung, sondern auch das Ordnungsverhalten am Arbeitsplatz umfasst. Die Anweisung zur Tragepflicht bestimmter Arbeitskleidung sei somit legitim und rechtlich zulässig.

Direktionsrecht und Persönlichkeitsrechte: Ein Balanceakt

Was darf der Arbeitgeber: Direktionsrecht

Das Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, Anweisungen zur Arbeitsleistung zu erteilen, einschließlich der Vorgabe bestimmter Arbeitskleidung. Dies dient nicht nur der Sicherheit am Arbeitsplatz, sondern auch der Einheitlichkeit und Professionalität durch eine gemeinsame Corporate Identity. Gerichte haben wiederholt bestätigt, dass solche Vorgaben im berechtigten Interesse des Arbeitgebers liegen.

Grenzen des Direktionsrechts: Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers

Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers schränkt das Direktionsrecht ein, wenn die geforderte Kleidung lächerlich wirkt oder unangemessen ist. Extreme Beispiele wie das Tragen von Tierkostümen oder kurzen Röcken sind unzulässig. Im vorliegenden Fall wird jedoch keine solche unzumutbare Kleidung verlangt, sodass die Anweisungen des Arbeitgebers als rechtmäßig eingestuft werden können.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Sofern ein Betriebsrat existiert, ist dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) an der Aufstellung der Kleiderordnung zu beteiligen. Dies dient dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen und der Schaffung eines fairen Ausgleichs zwischen Unternehmensanforderungen und individuellen Rechten.

Angesichts der rechtlichen Rahmenbedingungen und bisherigen Gerichtsurteile stehen die Chancen des Unternehmens gut, dass die Vorgaben zur roten Arbeitskleidung rechtens sind. Der Fall, der nun vor dem LAG Düsseldorf weiterverhandelt wird, verdeutlicht erneut die Komplexität und Vielschichtigkeit von Arbeitsrechtsstreitigkeiten.

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